Satzungen
- I. Name, Sitz und Geschäftsjahr
- II. Mitgliedschaft und Einkünfte
- III. Organe
- IV. Mitglieder- versammlung
- V. Vorstand
- VI. Beirat
- VII. Auflösung des Vereins
§ 1 Name und Sitz
- Der Verein führt den Namen „DNG-Deutsch-Niederländisches Geschäftsforum“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung lautet der Name „Deutsch-Niederländisches Geschäftsforum e.V.“.
- Der Verein hat seinen Sitz in München.
§ 2 Zweck des Vereins
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Zweck des Vereins ist die Förderung der Völkerverständigung und des kulturellen Austausches zwischen Deutschland/Bayern und den Niederlanden. Dabei strebt der Verein die Schaffung eines Klimas gegenseitigen Verständnisses und Respekts zwischen diesen Ländern an. Er beabsichtigt, eine breite Basis für eine gute und fruchtbare Zusammenarbeit zu schaffen. Der Verein möchte bei seinen Mitgliedern und bei den Entscheidungsträgern beider Länder ein besseres Verständnis zwischen beiden Ländern schaffen und auf die ständige Verbesserung dieser Rahmenbedingungen hinwirken.
- Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch- Bereitstellung von allgemeinen Informationen über die gesellschaftliche, kulturelle und wirtschaftliche Entwicklung in Deutschland, Bayern und den Niederlanden; – die Planung und spätere Durchführung der Einrichtung einer Internet-Web-Seite, zur Verbesserung der Kommunikation und Verbreitung der Zielsetzung und der Aktivitäten des Vereins; – Veranstaltung von Treffen seiner Mitglieder zu bestimmten Anlässen zur Förderung der Vereinsziele.
- Der Verein handelt nach den Grundsätzen der Hilfsbereitschaft, sozialen Verantwortung, guten Nachbarschaft, Harmonie und Sachlichkeit.
- Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke
- Alle Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 4 Mitgliedschaft
- Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen sowie Personenvereinigungen jeder Art werden, die auf den in § 2 genannten Gebieten Aktivitäten entfalten. Mitglieder sind gehalten, über den finanziellen Mitgliedsbeitrag hinaus einen persönlichen Beitrag zur Realisierung der Ziele des Vereins zu leisten. Mitglieder müssen über einen einwandfreien Ruf verfügen.
- Der Verein hat ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder. Geborener Schirmherr des Vereins ist der jeweils amtierende niederländische Generalkonsul
- Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein an den Vorstand des Vereins gerichteter Aufnahmeantrag, in dem sich der Antragsteller zur Einhaltung der Satzung verpflichtet. Nach Antragstellung entscheidet der Vorstand nach freiem Ermessen über die Behandlung des Antrags. Die ungenügende Information über die Erfüllung der Mitgliedschaftskriterien des Antragstellers kann ein Ablehnungsgrund sein. Der Vorstand kann den Bewerber vor einer Entscheidung über Annahme oder Ablehnung des Aufnahmeantrags zunächst über einen Zeitraum bis zu einem Jahr zu den Veranstaltungen des Vereins einladen. In diesem Fall entscheidet der Vorstand innerhalb der Frist von einem Jahr über die Aufnahme. Gründe einer etwaigen Ablehnung hat der Vorstand in keinem Fall bekanntzugeben.
- Die Mitgliederversammlung kann um die Belange des Vereins verdiente Persönlichkeiten zu Ehrenmitgliedern ernennen. Über die Ernennung beschließt die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen in Abwesenheit des Vorgeschlagenen. Ein Ehrenmitglied hat die gleichen Rechte wie ein ordentliches Mitglied. Ehrenmitglieder sind vom Beitrag befreit. Voraussetzung der Wahl zu einem Ehrenmitglied ist, daß der Vorstand der Mitgliederversammlung einen entsprechenden Vorschlag unterbreitet hat.
- Die Mitgliedschaft beginnt mit der Eintragung in die Mitgliederliste nach der Entscheidung des Vorstandes über die Aufnahme in den Verein. Die Ehrenmitgliedschaft beginnt mit der Annahme derselben durch den Gewählten.
- Die Mitgliedschaft erlischt a) bei natürlichen Personen durch Tod oder Konkurs oder mit Vollendung des 65. Lebensjahres, sofern nicht der Vorstand beschließt, die Verlängerung der Mitgliedschaft im Einzelfall zu gestatten; im letzteren Fall erlischt die Mitgliedschaft spätestens mit Vollendung des 70. Lebensjahres; b) bei juristischen Personen und Personenvereinigungen durch Liquidation oder Konkurs; c) durch schriftliche Austrittserklärung zum Ende eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten; d) durch Ausschluß auf Grund eines Beschlusses des Vorstands, – wenn trotz zweimaliger Mahnung die Einzahlung des fälligen Beitrags bis zu einem Zeitpunkt von 6 Monaten nach Fälligkeit nicht erfolgt ist oder – das Mitglied durch sein Verhalten das Ansehen des Vereins gröblich verletzt hat oder – das Mitglied durch sein Verhalten die Zielsetzungen des Vereins ernstlich gefährdet hat oder noch gefährdet;
§ 5 Einkünfte des Vereins
- Die Einkünfte des Vereins bestehen- aus Beiträgen und freiwilligen Zuwendungen der ordentlichen Mitglieder;– aus einmaligen Beiträgen und Zuwendungen jeder Art;– aus Erträgnissen des Vereinsvermögens;
- Die Mindesthöhe der Beiträge der ordentlichen Mitglieder, jeweils getrennt für natürliche Personen und juristische Personen einschließlich Personenvereinigungen, wird vom Vorstand beschlossen.
- Der Beitrag ist alljährlich in den ersten zwei Monaten des Geschäftsjahres zu entrichten.
§ 4 Absatz 5 Satz 1 dieser Satzung bleibt unberührt
§ 6 Organe
Organe des Vereins sind – die Mitgliederversammlung; – der Vorstand; – der Beirat.
§ 7 Ehrenpräsidium
Neben den in § 6 genannten Organen können besonders verdiente Persönlichkeiten auf gemeinsamen Vorschlag des Beirats – sofern er besteht – und des Vorstands von der Mitgliederversammlung in ein Ehrenpräsidium berufen werden.
§ 8 Einberufung
- Mindestens einmal im Jahr soll jeweils innerhalb von 6 Monaten nach Beendigung des Geschäftsjahres eine ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Die Einladung gilt als ordnungsgemäß erfolgt, wenn sie an die letzte, dem Verein mitgeteilte Adresse des Mitglieds gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
- Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins sie erfordert oder wenn ein Zehntel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.
- Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Vorsitzende des Vorstandes. Im Falle seiner Verhinderung sein Stellvertreter und bei dessen Verhinderung ein anderes Vorstandsmitglied.
§ 9 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Der ordentlichen Mitgliederversammlung obliegt * die Wahl des Vorstandes; * die Entgegennahme und Bewilligung des Jahresberichtes des Vorstandes und der Rechnungsprüfer sowie des Jahresabschlusses; * die Entlastung des Vorstandes; * die Wahl von zwei Rechnungsprüfern, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Solange keine Neuwahl der Rechnungsprüfer stattgefunden hat, werden die Geschäfte von den bisherigen Rechnungsprüfern geführt.
§ 10 Stimmrecht, Beschlüsse
- In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Das Stimmrecht, kann durch einen mit schriftlicher Vollmacht versehenen Vertreter ausgeübt werden. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlußfähig.
- Die Mitgliederversammlung entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit einfacher Mehrheit der erschienenen oder vertretenen Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden der Mitgliederversammlung.
- Beschlüsse über die Änderung der Satzung bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen oder vertretenen Mitglieder. Beschlüsse über die Neubestellung bzw. den Widerruf der Bestellung eines Vorstandsmitgliedes bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen oder vertretenen Mitglieder.
- Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von dem Vorsitzenden der Versammlung und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§ 11 Zusammensetzung, Wahl des Vorstands
- Der Vorstand besteht aus bis zu sechs gewählten Mitgliedern. Er setzt sich zusammen aus- dem Vorsitzenden, – dem Schatzmeister, der zugleich stellvertretender Vorsitzender ist; – dem Schriftführer; – bis zu drei weiteren Vorstandsmitgliedern.
- Die Mitgliederversammlung kann mit einer Mehrheit gemäß § 10 Absatz 3 Satz 2 die Einrichtung des Amtes weiterer stellvertretender Vorsitzender – auch über die oben angegebene Zahl der Vorstandsmitglieder hinaus beschließen. Die Wahl dieser stellvertretenden Vorsitzenden richtet sich auch in diesem Fall nach den Bestimmungen der folgenden Absätze. Erster stellvertretender Vorsitzender ist in diesem Fall der Schatzmeister. Der Schatzmeister hat in allen Fällen, in denen er in Stellvertretung des Vorsitzenden handelt, die gleichen Rechte wie der Vorsitzende.
- Die gewählten Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren, gerechnet von der Wahl an, in geheimer Abstimmung gewählt. Der gesamte Vorstand bleibt auch nach Ablauf der Wahlperiode bis zur Durchführung einer Neuwahl im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln, beginnend mit dem Schatzmeister, in geheimer Wahl zu wählen. Dabei ist die in § 10 Absatz 3 Satz 2 genannte Mehrheit erforderlich. Bei der Wahl wird ein Gleichgewicht zwischen Angehörigen der deutschen und der niederländischen Nationalität angestrebt. Wiederwahl ist zulässig. Zu Vorstandsmitgliedern können nur ordentliche Mitglieder des Vereins gewählt werden, deren Mitgliedschaft seit mindestens sechs Monaten vor der Wahl ununterbrochen bestanden hat. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitgliedes.
- Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Nachfolger wählen. Das zugewählte Mitglied bedarf der Bestätigung der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung.
- Die Wahl von Vorstandsmitgliedern erfolgt auf Vorschlag der Mitglieder oder auf Vorschlag des Vorsitzenden. Wahlvorschläge aus dem Kreise der Mitglieder bedürfen der Unterschrift von mindestens 10 % der Mitglieder. Für den Fall, daß ein Beirat besteht, ist auch dieser berechtigt, Vorstandsmitglieder vorzuschlagen.
§ 12 Aufgaben des Vorstandes, Beschlüsse des Vorstandes
- Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach Maßgabe der Satzung sowie der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und unter Beachtung der Beschlüsse des Beirats – sofern er besteht.
- Der Vorsitzende des Vorstandes oder der Schatzmeister vertritt jeweils gemeinsam mit einem anderen Vorstandsmitglied den Verein gemäß § 26 BGB gerichtlich und außergerichtlich.
- Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Vorsitzenden oder von dem Schatzmeister einberufen werden. Die Tagesordnung braucht nicht angekündigt zu werden. Eine Einberufungsfrist von 2 Wochen soll eingehalten werden.
- Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei Beschlußfassungen entscheidet die Mehrheit der Vorstandsmitglieder, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
- In dringenden Fällen ist eine Beschlußfassung durch schriftliche oder telegrafische Stimmabgabe oder die Stimmabgabe in sonstiger Weise zulässig, wenn kein Mitglied des Vorstandes diesem Verfahren unverzüglich widerspricht.
- Über die Sitzungen und Beschlüsse des Vorstandes ist eine Niederschrift anzufertigen, die der Vorsitzende und der Schriftführer zu unterzeichnen haben.München, den _________________ 2003
§ 13 Zusammensetzung und Aufgaben
- Der Vorstand ist berechtigt, nach freiem Ermessen einen Beirat zu bestellen. Der Beirat besteht in diesem Fall aus mindestens fünf Mitgliedern, die vom Vorstand auf die Dauer von zwei Jahren berufen werden. Mehrfache und wiederholte Berufung ist zulässig. Im Beirat sollen die deutsche und die niederländische Nationalität möglichst gleichgewichtig vertreten sein.
- Der Beirat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden sowie einen Stellvertreter für die Zeit der Amtsdauer als Mitglieder des Beirats. Scheidet im Laufe einer Amtsperiode der Vorsitzende oder sein Stellvertreter aus dem Amt aus, so ist unverzüglich eine Neuwahl vorzunehmen.
- Der Beirat steht dem Vorstand beratend zur Seite. Der Beirat soll ferner vor wichtigen, die Entwicklung des Vereins bestimmenden Entscheidungen gehört werden.
- Zu den Sitzungen des Beirats werden die Mitglieder vom Vorsitzenden des Beirats schriftlich mit einer Frist von 14 Tagen einberufen. Eine Sitzung des Beirats muß einberufen werden, wenn der Vorstand dies beantragt. Die Mitglieder des Vorstands können an den Sitzungen des Beirats teilnehmen. Sie sind zu den jeweiligen Punkten der Tagesordnung zu hören.
- Der Beirat beschließt in Sitzungen. Der Beirat ist beschlußfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder des Beirats gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden der Sitzung. Beschlußfassungen durch schriftliche oder telegrafische Stimmabgabe oder Stimmabgabe in sonstiger Weise sind zulässig, wenn kein Mitglied des Beirats diesem Verfahren unverzüglich widerspricht.
§ 15 Auflösung
-
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von neun Zehntel
- der abgegebenen Stimmen, und wenn mindestens 30 % der Mitglieder anwesend oder vertreten sind, beschlossen werden.
- Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Hat der Verein mehrere stellvertretende Vorsitzende, so ist nur der erste stellvertretende Vorsitzende neben dem Vorsitzenden Liquidator.
- Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Völkerverständigung zwischen Bayern und den Niederlanden.
- Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.